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Beglaubigung von Dokumenten

Was versteht man allgemein unter Beglaubigen?

Die Bescheinigung einer dazu ermächtigten Urkundsperson darüber, dass die Kopie eines Dokumentes mit dem Original übereinstimmt (in Form eines Stempels auf der Kopie).

 

Vorgaben in der DA

§ 47 Abs. 3 DA:

Von Urkunden in fremder Sprache sowie deren Übersetzungen sind beglaubigte Abschriften in der Sammelakte zurück zu behalten.

 

DA-Änderung - Begründung

Die derzeitige Regelung hat sich in Fällen als unzureichend erwiesen, in denen bei Zweifeln an der Richtigkeit von Angaben aus den Akten nur die Übersetzung beigezogen werden konnte, ein klärender Vergleich mit der Originalurkunde damit aber nicht möglich war.

Beglaubigungsarten

Öffentliche Beglaubigung
Amtliche Beglaubigung

§ 129 (1) BGB:
Schriftlich abgefasste Erklärung, Unterschrift des Erklärenden durch Notar beglaubigt

§ 33 VwVfG:
Jede Behörde kann Abschriften der von ihr erstellten Dokumente beglaubigen

Zuständigkeit

  • Die Zuständigkeit des Standesbeamten zur Beglaubigung ergibt sich aus dem PStG - z.B § 15 c - Beglaubigung von Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten.

  • Die Zuständigkeit zur Beglaubigung von zur Akte zu nehmenden Kopien ergibt sich aus § 47 Abs. 3 DA direkt

 

Amtliche Beglaubigung von Dokumenten

Beglaubigung in der Art „Original hat vorgelegen“ ist nur für den verwaltungsinternen Gebrauch gedacht.

(Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Kopp/Ramsauer, 7. Auflage, Kommentierung zu § 33 VwVfG, Rdnr. 6)

Eine solche Beglaubigung kommt für Unterlagen, die Außenwirkung entfalten keinesfalls in Frage.

 

Anforderungen zur Beglaubigung

  • Im Rahmen des Berichtigungsverfahrens sind entsprechende Originalurkunden einzureichen.

  • Es ist eine amtliche Beglaubigung der Originalurkunden für die Sammelakten erforderlich.

  • Im Hinblick auf das neue PStRG mit eigenständiger Berichtigung von abgeschlossenen Einträgen durch das Standesamt muss sichergestellt sein, dass die ausländischen Urkunden im Original vorgelegen haben.

 

Form gemäß Thür. VwVfG

Hiermit wird amtlich beglaubigt, dass die vor/umstehende Abschrift/Ablichtung mit der vorgelegten Urschrift/ Ausfertigung/beglaubigten einfachen Abschrift/Ablichtung

der/des .................................................

............................................................ (Bezeichnung des Schriftstücks)

übereinstimmt. Die Beglaubigung wird nur zur Vorlage bei

............................................................ erteilt.

(Behörde)

Greiz, den ..............         Landratsamt Greiz

(Siegel)

 

Gebühren

§ 47 Abs. 3 Satz 3 DA:

Die Beglaubigung von Dokumenten zur Sammelakte ist gebührenfrei.

 

Beglaubigung von Dokumenten

Nadine Hegner, Maika Kühn

Fachverband der Thüringer Standesbeamtinnen und Standesbeamten

1.12.2007