Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
vom 04. Juli 2008 BGB I Nr. 28 vom 11.07.2008, S. 1188
Das Gesetz ist am 12. Juli 2008 in Kraft getreten.
§ 1683 BGB ist weggefallen.
Änderung des Personenstandsgesetzes:
§ 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Der Standesbeamte hat dem Vormundschaftsgericht die Eheschließung mitzuteilen, wenn ein Verlobter mit einem Abkömmling, der minderjährig ist oder für den in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.
Änderung des Personenstandsrechtsreformgesetzes
Artikel 2 Abs. 16 Nr. 10 des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 19.Februar 2007 (BGBl I S. 122) wird aufgehoben.
Die Dienstanweisung wurde bisher nicht geändert. Infolge der vorgenannten Änderungen wäre § 201 DA wie folgt zu lesen:
§ 201 Mitteilung an Vormundschaftsgericht
Lebt ein Verlobter mit einem minderjährigen Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft, so hat der Standesbeamte dem für den Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes dem für den Aufenthalt des Kindes zuständigen Vormundschaftsgericht die Eheschließung mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn für den Abkömmling ein Betreuer in Vermögensangelegenheit bestellt ist.
Ist das Kind Deutscher und hat es im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist die Mitteilung an das Amtsgericht Schöneberg, 10820 Berlin, zu richten.