Testamentsverzeichnis - Mitteilungen zu Kindern
Mit dem PStRG wurde in den §§ 82a und 82b FGG n. F. erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Führung des Testamentsverzeichnisses ab dem 01.01.2009 geschaffen. § 82a Abs. 4 und 5 FGG n. F. bilden dabei die Grundlage für das Registrierungs- und Mitteilungssystem. Bisher waren diese Regelungen ausschließlich in der alten Dienstanweisung zu finden.
Da die Führung der Testamentsverzeichnisse keine personenstandsrechtlich bedingte Aufgabe des Standesamts ist, bildet künftig § 82a Abs. 4 Satz 4 FGG n. F. die rechtliche Grundlage für die Mitteilungspflicht der Standesämter an die Gerichte, die künftige PStG-VwV (bisherige DA) wird zu diesen Mitteilungspflichten keine Vorgaben mehr enthalten.
Das FGG benennt aber nur die Mitteilung des Todes des Erblassers. So hat das Geburtsstandesamt oder die Hauptkartei für Testamente des AG Schöneberg als Testamentsverzeichnis führende Stelle, wenn sie denn Nachricht vom Tod des Erblassers erhält, dies dem Gericht schriftlich mitzuteilen, von dem die Nachricht über die amtliche Verwahrung stammt.
In § 82a Abs. 6 FGG n. F. werden dann die Landesregierungen verpflichtet, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über Art und Umfang der Mitteilungen zu erlassen.
Dazu ist in Thüringen die VO zu Mitteilungen an die testamentsverwahrenden Stellen am 01.01.09 in Kraft getreten. Die Verwaltungsvorschrift dazu wird demnächst in Kraft treten.
Nach § 2 Thüringer TestVO umfassen die Testamentsverzeichnisse neben den Mitteilungen der Gerichte und der Notariate (gelbe Testamentskarteien) ab Januar 2009 auch die Mitteilungen der Geburtsstandesämter zur Geburt von Kindern (bisher die weißen Karten, jetzt gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PStV einfache Mitteilung). Dies bedeutet, dass sämtliche Mitteilungen über die Geburt von Kindern, die an die Geburtenregister der Eltern gehen, dort in das Testamentsverzeichnis aufgenommen werden. Ab Januar 2009 geschieht dies durch den Hinweis am Geburtenbuch, bei einer begl. Abschrift kann ein Nachlassgericht dann die Kinder erkennen.
Allerdings gar nicht geregelt sind die bisherigen (§§ 323 Abs. 7, 324 Abs. 6 DA alt) Mitteilungen von Kindern an das Nachlassgericht bei Tod eines Elternteils. Es gibt also gar keine Rechtsgrundlage für das Geburtstandesamt, beim Tod einer Person deren Kinder (weiße Karte oder direkter Hinweis am alten Geburtenbuch) dem zuständigen Nachlassgericht mitzuteilen.
Damit ist das Erbrecht dieser Kinder gefährdet!
Ein weiteres Problem betrifft die bisherige Mitteilung von Kindern, deren Eltern im Ausland geboren sind. Diese Mitteilung existiert in der PStV nicht. Hier besteht länderübergreifend weiterer Klärungs- und Regelungsbedarf. Wahrscheinlich wird bundesweit abgestimmt eine Änderung der TestVO erfolgen (2009), ebenso dann die dazu ergehende Verwaltungsvorschrift.
Der Fachverband hat auf seiner Arbeitstagung am 17. Januar 2009 im Gespräch mit dem Thüringer Innenministerium beschlossen, die Empfehlung auszusprechen, hinsichtlich der Mitteilungen von Kindern an der bisherigen Arbeitsweise (gemäß § 323,324 DA alt) festzuhalten, also weiterhin die Kinder an das Nachlassgericht des Erblassers mitzuteilen. Ebenso sollten Kinder, deren Eltern keinen Geburtseintrag im Inland haben, weiterhin dem AG Schöneberg mitgeteilt werden.